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Art. 1 § 38 WGG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 136/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 38 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
Art. 1 § 3831.03.197931.12.2001 BGBl. Nr. 139/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Wer den im Paragraph 37, Absatz eins, ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40023656